Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeabgabe
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen Hund hält.

Hundemarke
Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen.
Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hundeanmeldung/Hundehaltung

Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:  

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
  • im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
    2. zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 (Hunde mit erhöhtem Gefährungspotential und auffällige Hunde) die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

Der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter für einen Hund erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen. 

NÖ Hundepass - Sachkundenachweis

Für alle neu angemeldeten Hunde ab 1. Juni 2023 ist ein Nachweis der allgemeinen Sachkunde für die Hundehaltung zu erbringen. Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt/Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Der Nachweis ist bis spätestens sechs Monate nach der Hundeanmeldung bei der Gemeinde vorzuweisen und gilt auch für alle weiteren Hundehaltungen.

Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist kein Sachkundenachweis zu erbringen! 

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bzw. bei auffälligen Hunden gelten noch strengere Regeln: Hier muss die Sachkunde bei einer speziell geschulten Person in einem Umfang von vier Stunden Theorie und sechs Stunden Praxis erworben werden.

Einschränkungen für Mehrhundehaushalte

Ab 1. Juni 2023 ist in NÖ das Halten von mehr als fünf Hunden pro Haushalt verboten!

Für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) gilt eine Obergrenze von zwei Hunden in einem Haushalt.

Die neue Regel gilt nicht für Hunde, die vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden. Damit will man ein sogenanntes „Animal-Hording“ im Sinne des Tierwohles vermeiden. Ausnahmen gibt es in diesem Zusammenhang für die Hundehaltung im öffentlichen Interesse (z.B. Feuerwehrhunde, Lawinenhunde etc.) und für spezifische, gewerbliche Zwecke (z.B. Züchter)

Haftpflichtversicherung

Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der Gemeinde ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen.

Für all jene, die schon vor dem 1. Juni 2023 einen Hund besitzen, gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2025 zur Vorlage des Nachweises einer ausreichenden Versicherung bei der Gemeinde.

Weiters möchten wir bei dieser Gelegenheit auch nochmals darauf hinweisen, dass für Hunde im Ortsgebiet Maulkorb- oder Leinenpflicht besteht. Weiters ist jeder Hundehalter ist zur Beseitigung von Exkrementen seines Hundes verpflichtet. Die Gemeinde hat dafür auch die Hundekotbeutelspender im Ortsgebiet ausgebaut. Daher bitten wir Sie, sich daran zu halten und die Hinterlassenschaften Ihres Vierbeiners ordnungsgemäß zu entsorgen.

Hundeabmeldung
Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Zuständig