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Bild von Leovinus / Pixabay
Wegen der anhaltenden Glätte möchten wir nochmals an die Verpflichtung zur Räumung und Splittstreuung der Gehsteige erinnern!
Bitte helfen Sie mit, Unfälle zu vermeiden und unsere Gemeinde sicher durch den Winter zu bringen.
Ihre Gemeinde Rauchenwarth
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung § 93. Pflichten der Anrainer:
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.