Waldbrandgefahr!

Achtung

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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha erlassen werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat am 28.04.2026 aufgrund des § 41 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975 i.d.g.F. Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden, verordnet:

Waldbrandverordnung im Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha erlassen werden.


§ 1

Im gesamten Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha ist in den Wäldern sowie im Gefährdungsbereich des Waldes


  • jegliches Feuerentzünden sowie das Unterhalten von Feuer,
  • das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch von Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung),
  • die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und
  • das Rauchen verboten.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 01.11.2026 außer Kraft.


§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.


Der Bezirkshauptmann

Mag. Michael Engel

Waldbrandverordnung (141 KB) - .PDF